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Dienstanweisung für Nürnberger Dienstmänner

Diese Dienstanweisung für Dienstmänner ist zwar kein Ratserlass aus dem mittelalterlichen Nürnberg, aber eine Verordnung die ca. zwischen 1910 und 1920 Gültigkeit hatte.


A)Dienstanweisung

1. Jeder Dienstmann (Packträger) hat zu beanspruchen:
a) für leichte Dienstleistungen, wie einfache Gänge, Ausführen von Bestellungen, Austeilen bezw. Austragen von Zetteln und dergl. Beförderung von Gegenständen u. s. w. bis zu einem Gewicht von 15 Kilo bei einer Zeitdauer bis zu 15 Minuten 20 Pfg.; für jede weitere angefangene Viertelstunde 15 Pfg. mehr.

b) für die Beförderung von Gegenständen im Gewichte von über 15 bis 50 Kilo bei einer Zeitdauer bis zu 15 Minuten 40 Pfg. für jede weitere angefangene Viertelstunde 20 Pfg. mehr;

c) für die Beförderung von Gegenständen im Gewichte von über 50 bis zu 100 Kilo bei einer Zeitdauer bis zu 15 Minuten 60 Pfg., für jede weitere angefangene Viertelstunde 40 Pfg. mehr;

d) bei Annahme auf bestimmte Zeit (als Führer oder Begleiter von Reisenden, Fremden etc., dann als Markthelfer, Ausgeher u. s. w.) für den Tag (10 Std.) 4 Mark, für die Stunde 50 Pfg. für jede angefangene halbe Stund 25 Pfg.

e) bei Dienstleistungen als Führer oder Begleiter hat der Dienstmann Gegenstände bis zu 15 Kilo Gewicht ohne besondere Vergütung zu tragen; für den Transport von Gegenständen bis zu 50 Kilo kann er 20 Pfg. für den Transport schwererer Gegenstände 40 Pfg., für die angefangene Stunde verlangen.

2. Bei der Gebührenberechnung kann auch eine Wegstrecke bis zu 1 Kilometer einem Zeitaufwande bis zu 15 Minuten gleich gerechnet werden.

3. Die sämtlichen vorstehenden Gebührensätze gelten nur für den Tagesdienst, d. h. vom 1. April bis 30. September von früh 6 Uhr bis abends 9 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. März von früh 7 Uhr bis abends 9 Uhr. Für die Dienstleistungen außerhalb dieser Zeit haben die Dienstmänner die doppelten Beträge der obigen Gebührensätze zu beanspruchen.

4. Wird ein Dienstmann zur Übernahme eines bestimmten Auftrages an einen Ort geholt oder bestellt, so ist ihm der hierdurch erwachsene Zeitaufwand nach den Sätzen unter a zu vergüten. Der Rückweg nach dem Vollzuge des Auftrages darf bei der Gebührenberechnung nicht einbezogen werden.

5. Für die Verwendung von Gerätschaften darf der Dienstmann keine besonderen Gebühren verlangen.

B) Aufstellungsplätze
Hauptbahnhof, Lorenzkirche, Plärrer, Hauptmarkt, Hallplatz, Hefnersplatz.

C) Telephonische Dienstmannbestellung
Unter der Rufnummer 7322 können Dienstmänner durch Vermittlung der Telegrammannahmestelle im Hauptbahnhof vom Warteplatz vor dem Hauptbahnhof bestellt werden und zwar im Sommer von früh 6-10 Uhr abends und im Winter von früh7-10 Uhr abends.

Ferner von früh 8-8 Uhr abends Nr. 6751, 1659, 3178. Ferner von früh 8-12 Uhr nachts Nr. 2671, 614, 5179. Zu jeder Tages- und Nachtzeit Nr. 5581 und 7616.


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Text: mw
Fotos:
Verwendete Literatur: NRS

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