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Ehe- bzw. Hochzeitsordnung – Ratserlass aus dem Jahr 1548

Auch eine Ehe- bzw. Hochzeitsordnung hat Nürnbergs Hoher Rat im Jahr 1548 erlassen.

Verkündung
Welche Personen hinfür zum Stand der heiligen Ehe greifen und Hochzeit halten wollen, dieselben eheverlobten Personen sollen schuldig und verpflichtet sein, bei dem Pfarrherr oder Kirchendiener des Ortes sie zur Kirche gehen, das wenigstens 10 Tage zuvor anzuzeigen.
Alsdann haben die Pfarrherrn Befehl, dieselben zwei verlobten Personen den nächsten Sonntag und den nachfolgenden öffentlich über die Kanzel zu verkünden.


Tag der Lautmerung
Dieweil ein ehrbarer Rat zu Nürnberg vernimmt, dass in ihren Gebieten, so ein Vater einen Sohn oder eine Tochter verheiratet, zu solchen Handschlag (auf dem Rathaus) eine große Anzahl Volks geladen wurde, deshalb hat ein ehrbarer Rat ernstlich geboten, dass hierfür keiner – es sei Braut, Bräutigam, Vater oder Mutter – zu solchen Tagen der Lautmerung oder Handschlags mehr von allen Freunden geladen werden sollen, denn 16 Personen auf beiden Teilen.

Hochzeitstag
Welcher hinfür in eines Rates Stadt ... in einem Wirtshaus für sich selbst oder mit einem seiner Söhne einer seiner Töchter und Enkelin Hochzeit haben und halten will, dass derselbe zu solcher Hochzeit und zu beiden Mahlzeiten nicht mehr laden lasse denn 56 Personen, nämlich zum Frühmal 32 und zum Nachtmahl 24 Personen. Ob aber jemand beide Anzahlen morgens oder nachts auf einmal haben wollte, das sollte ihm zu tun freigelassen sein; nur das dieselben Bräutigam und Braut nachher zu der anderen Mahlzeit außer ihrem Vater und Mutter ... keine andre Person keineswegs mehr laden lassen: nei zehn Gulden Strafe, welche der Bräutigam desgleichen auch der Wirt, jeder insonderheit, einem ehrbaren Rat zu entrichten schuldig sein soll.

Nachhochzeit
Weil auch bei der Nachhochzeit in Wirtshäusern eine überflüssige Unkost gebraucht und mancher an derselben mehr denn an der rechten Hochzeit aufgewendet: demnach zur Abstellung und Verhütung solcher unnötigen Unkosten, gebietet ein ehrbarer Rat, dass niemand am Tag nach der Hochzeit eine Nachhochzeit haben oder halten soll.

Ob aber Bräutigam und Braut des anderen Tages in ihrer oder ihrer Eltern Behausung oder anderwo eine ungefährliche Gastung haben wollen, das soll ihnen dermaßen zugelassen sein, dass dazu nicht mehr denn zehen oder aufs meiste zwölf Personen geladen werden. Alles bei Strafe drei Gulden, die ein jeder Verbrecher ohne Gnade zu bezahlen schuldig sein soll.

Tanz
Und sollen alle offenen Tänze, so bisher in eines ehrbaren Rates Obrigkeiten, Stödten und Dörfern am Feiertag gehalten worden, ganz abgestellt sein bei Strafe von zehn Gulden, die der, so den Tanz halten lässt, der Wirt und andere, bei denen der Tanz abgehalten wird, ohne Gnade zu bezahlen schuldig sind.

Ob aber jemand auf seinem Hochzeitstag einen Tanz halten wolle, das soll ihm zugelassen sein. Doch ist derselbe schuldig den tanz in einem Haus oder Stadel aud das Bescheidenste, ohne besonderes Geschrei oder Getümmel, zu halten; auch denselben zu rechter Zeit zu enden; bei drei Gulden Strafe.



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Text: mw
Fotos:
Verwendete Literatur: NHL, SLN

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