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Kindstaufordnung – Ratserlass aus dem Jahr 1548

Auch eine Kindstaufordnung hat Nürnbergs Hoher Rat im Jahr 1548 erlassen.

Ein ehrbarer Rat zu Nürnberg hat aus guten Ursachen angeordnet, daß auf dem Lande in ihren Städten und Dörfern zu keiner Kindstauf mehr gebeten und mitgehen sollen, denn zehn Frauen. ...


So soll auch keine Mannsperson mit der Kindstauf gehen, noch dabei noch ander Zeche sein, ausgenommen des Kindes Vater und der, so das Kind hebt. Wer aber das übertritt, der soll zur Buße geben einen Gulden.

Und wenn man also mit der Kindstauf wiederum zu Hause angekommen ist, so sollen die zehn gebetenen Frauen, die mit der Kindstauf gegangen sind, Macht haben, eine geziemende und geringe Zeche zu halten, doch daß ihr eine über ein Maß Wein nicht verzechen oder geben soll, es sei in einer Schenk, Gastung, Zeche oder andre Weise.

Wollt aber jemand die Mutter beschenken, es wäre mit was es wollt, wie hievor der Brauch auf dem Lande gewesen ist, dem oder denselben soll das hiermit unbenommen sein. Doch daß ein Gefreß (Gelage) nicht gehalten werde.

So soll auch nach dem Tag der Kindstauf keine Manns- oder Frauenperson zur Zeche gehen noch zusammenkommen. Und wer das übertrete, der soll zwei Gulden zur Buße unablässig zu bezahlen verfallen sein.


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Text: mw
Fotos:
Verwendete Literatur: NHL, SLN

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