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Kleiderordnung in Nürnberg aus dem Jahr 1568

Der Rat der Stadt Nürnberg reglte in vergangenen Jahrhunderten wer sich wann und wie zu kleiden hatte. Hier ein Auszug aus dem Ratserlass von 1568.


Zuerst ist verboten Röck, Schauben oder Mäntel zu tragen von güldem und silbernen Tuch, auch Samt, Atlas, Damast oder anderem seidenen Gewand, außer des Samatins.

Die Mennspersonen alten Geschlechts und Herkommens, so des Rathauses fähig sind, mögen ihre Röcke mit je drei Ellen Samt oder Seiden verbrämen. Die Kaufleute und Genannten des größeren Rates mögen zur Verbrämung zwo Ellen gebrauchen.

Und dann eines ehrbaren Rates vertraute Diener, als Gerichtsschreiber, Kanzlisten und andere der Schreiberei verwandte, so von einem Ehrbaren Rat besoldet werden, sollen eine Elle Samt und Seiden gebrauchen.

Die Straf, so jemand gegen obiger Stück eines handelt, ist eines jeden Tags drei Gulden.

Allen Mannespersonen und jungen Gesellen seien nachfolgende Stück hinfür zu tragen verboten bei Straf von jeder Übertretung 20 Gulden:
  • nämlich samtene, seidene aufgeblasene oder aufgefüllte Hosengesäße;
  • samtene Schuhe und Pantoffeln;
  • vergoldete Kreuze und Knöpfe an Waffen.

Sie sollen auch uhre Röcke, Kappen, Mäntel weder Schneidern, Seidenstickern, Näherinnen noch anderen Personen aussticken lassen, noch dieselben tragen bei Strafe von 20 Gulden. Es soll auch Mannshemd, so mit Leinwand, Macherlohn und aller anderen dazugehörigen Arbeit über 4 Gulden Rheinisch Münz wert ist, nicht getragen werden bei Straf eines jeden Tags dreier Gulden. Doch soll es bei den Brauthemden bei der Ordnung im Hochzeitsbüchel bleiben.

Goldene Ketten zu tragen sei allen Mannspersonen zugelassen, die von altersher dazu fähig gewesen sind. Es soll aber keiner eine Goldkette tragen, die mit Gold, Macherlohn und allem anderen über 100 Gulden kostet bei Straf 10 Gulden.

Es soll kein Schlitten, der über 10 bis 12 Gulden wert ist, gebraucht, auch daran gar nichts Vergoldetes gemacht werden bei Straf 10 Gulden.

Es sollen hinfür die jungen Gesellen und Mannsbilder keine Hosengesäße machen lassen mit langen, plundernen Schnitten und Unterfuttern, die ihnen über die Knie und Waden hinabhängen; sondern welche zerschnittene und unterzogene Hosen tragen wollen, die solllens nicht länger machen lassen, als das die Schnitte samt Unterfutter eine gute Handbreit oberhalb dem Knie ihre Endschaft haben und darüber nicht herabhängen.

Keine Weibsperson noch Jungfrau soll eine goldene, samtne, Atlas-, Damast- oder Seidenkleidung (außer Samatin) tragen.

Sie sollen auch weder Perlen und was denselben gleich ist, noch andre Stickereien von Gold oder Silber auf oder an ihren Kleidungen, Halshemden, Kollern, Beuteln, Zöpfen und anderem tragen.

Es sollen auch weder Frauen noch Jungfrauen von Atlas oder anderer Seide gemachte Unterröcke, desgleichen auch kein ausgeschnittenes, zerhauenes, durchlöchertes und gesticktes Gebräm um den Unterrock tragen. Dagegen mögen die Frauen und Jungfrauen ihre Unterröcke verbrämen lassen mit einer ganz wollenen Umlage.

Die Marderpelze seien den Frauen und Jungfrauen zu tragen oder unter ihre Röcke ... zu füttern verboten.

Es soll kein Perlenhaarband getragen werden, das über 20 Gulden wert ist. Ganz goldene Gürtel zu tragen sei verboten. Es sollen auch keine andren Gürtel, die über 25 bis 30 Gulden kosten, getragen werden.

Ehrbare Frauen und Jungfrauen von Geschlechtern, des Rathauses fähig, mögen ein schwarzes Samtbarett, so mit Macherlohn nicht über 20 Gulden Münz wert ist, tragen.

Die Dienstmagd zu Wöhrd und Gostenhof sollen keine Perlenhaarbänder an all ihren Kleidern tragen.

Und eine solche Ordnung soll angehen auf Allerheiligen künftighin.


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Text: mw
Fotos:
Verwendete Literatur: NHL, SLN

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