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Nürnberger Waffenordnung aus dem Jahr 1564

In der Waffenordnung vom 2. September 1564 war geregelt, wer, wann und warum jemand zur Waffe greifen durfte. Hier ein Auszug aus dem Jahr 1564.


"Welcher hinfort eine Waffe gegen den anderen zieht, es sei ein Schwert, Messer, Degen, oder andere gefährliche Wehr, der soll einem ehrbaren Rat ohne Nachlassen verfallen sein. Und ob jemand von solchen Verbrechern beschädigt würde, das soll vor einem ehrbaren rat oder den Fünfen (Fünfergericht) nach Anzeigung der besonderen Gesetze gestraft werden.

Wiewohl ein ehrbarer Rat des täglichen Schießens halber mit den Büchsen hat Stadtverbote ausgehen und ausrufen lassen, so erfährt ein ehrbarer Rat, daß abermals in der Stadt und in der Landwehr vieltägliches Schießen mit der Büchse in die Knöpfe und Fähnlein, desgleichen auch in die Dachung der Stadttüren, Häuser und Mauern, auch Gärten und Tore geschieht und gepflegt wird; daß sich auch etliche unterstehen nach dem Geflügel und anderem zu schießen, wodurch dann allerlei Gefahr zu erwarten, es auch bei vielen kranken Personen zu Schrecken und Beschwerung kommt.

Darum zur Abstellung desselben, so läßt ein ehrbarer Rat hiermit die vorausgegangenen Verbote und einverleibte Strafe, so auf 10 Gulden und Verlust der Büchsen gestellt, erneuern und ernstlich gebieten, daß kein Bürger des Rates, Einwohner, Untertan und Verwandter, weder zu Roß oder zu Fuß, mit einer Büchsen schießen; insbesondere auch kein Bürger seine Lehr- und Dienstknaben, Dienstboten und Kinder mit den Büchsen zu schießen gestattet; desgleichen, daß Schlosser und Büchsenschmied vor ihren Häusern zur Probe Büchsen abzuschießen nicht erlauben."


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Text: mw
Fotos:
Verwendete Literatur: NHL, SLN

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